Satzung der Stiftung „The Document Foundation“ Präambel Ziel der Stiftung ist die Förderung und Entwicklung von Office-Software zur freien Nutzung durch jedermann. Die Stiftung fördert eine nachhaltige, unabhängige und meritokratische Community zur internationalen Entwicklung Freier und OpenSource-Software auf der Basis offener Standards. Speziell erfolgt die Förderung und Verbreitung eines Repertoires digitaler Produktivitäts- und Kreativitätswerkzeuge (OfficePaket, also Software für gebräuchliche Arbeiten zur Erstellung z.B. von Texten, Tabellendokumenten, Präsentationen, Zeichnungen, Bildern und Diagrammen). Diese Software wird jedermann, einschließlich Unternehmen und Behörden, zur Sicherung der vollständigen Teilhabe an einer digitalen Gesellschaft offen und ohne Beeinträchtigung des geistigen Eigentums an eigenen Dateien zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt. § 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen „The Document Foundation“ und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. (2) Sie hat ihren Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung bezweckt jeweils durch Förderung freier Software die Förderung: - der Volks- und Berufsbildung, - der Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Informatik, - des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. (2) Die Stiftung fördert und unterstützt eine nachhaltige, unabhängige und meritokratische Community zur Entwicklung nutzerzentrierter Freier/Libre-Open-Source-Software (FLOSS) auf der Basis offener Format-Standards (z.B. OpenDocument-Format). FLOSS darf für jeden Zweck eingesetzt, untersucht, den eigenen Bedürfnissen angepasst, weitergegeben und verbessert werden. Offen sind solche Standards, wenn sie: - einer öffentlichen Bewertung und Nutzung ohne Hemmnisse auf allgemein zugängliche Weise unterliegen; - keinerlei Komponenten oder Erweiterungen enthalten, die von Formaten oder Protokollen abhängen, welche ihrerseits nicht der Definition eines Offenen Standards entsprechen; - frei sind von juristischen oder technischen Bedingungen, die ihre Verwendung einschränken; - unabhängig von einem einzelnen Anbieter in einem Prozess entwickelt werden, der einer gleichberechtigten Teilnahme aller Interessierten offen steht und - in verschiedenen vollständigen Implementierungen von verschiedenen Anbietern oder als vollständige Implementierung gleichermaßen für alle Beteiligten verfügbar sind. Der Stiftungszweck wird durch die Stiftung selbst oder durch Hilfspersonen insbesondere, aber nicht abschließend, verwirklicht durch: - Bereitstellung und öffentliche Zugänglichmachung von Software; - Verbreitung der philosophischen und kulturellen Ideale von FLOSS; - ideelle und fachliche Förderung von Personen, die die Software oder Dokumentationen hierfür entwickeln, fördern, verbreiten oder in sonstiger Weise an ihr mitwirken, einschließlich Aufbau und Betrieb von Kommunikationsforen zur gegenseitigen Unterstützung und Hilfestellung; - Information, Interessenvertretung, Beratung und Schulung der Nutzer, staatlicher Stellen, privater Organisationen sowie der allgemeinen Öffentlichkeit über die Vorteile, den Einsatz und das Bildungspotential der Software, insbesondere durch Seminarveranstaltungen, Workshops, Ideenkonferenzen, aber auch durch Heranführen und Begeistern von Kindern und Jugendlichen an und für freie Software (z.B. durch Ferienfreizeiten zum Studium der Software mit Erstellung von Fehlerberichten); - Zusammenarbeit (ohne wirtschaftliche Förderung) und Koordination mit anderen Organisationen, die zumindest teilweise die gleichen gemeinnützigen Ziele verfolgen; - Förderung der nationalen, europäischen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der genannten Software (z.B. durch Übersetzung der Software und der Dokumentationen); - Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (z.B. durch wissenschaftliche Begleitung öffentlicher Auftragsvergaben und die Erforschung den Einsatz freier Software hindernder rechtlicher Bestimmungen sowie der Mit-Entwicklung offener Standards). (3) Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen. (4) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber, welche der Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden. (5) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach den Absätzen 1 und 2 fördern. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird und die Stiftungsmittel dies zulassen. (5) Die Stiftung kann, soweit deren Zwecke mit denen unter § 2 vereinbar sind, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. (6) Die Stiftung kann auch die Treuhänderschaft für unselbständige (nicht rechtsfähige) Stiftungen übernehmen bzw. andere selbständige, rechtsfähige Stiftungen verwalten. § 4 Stiftungsvermögen (1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Stiftungsvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen, wobei ethische Kriterien berücksichtigt werden sollen. Das Vermögen der Stiftung darf nicht zu mehr als einem Drittel aktiv in Aktien angelegt werden. (3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne sind einer Umschichtungsrücklage zuzuführen, die zum Ausgleich von Umschichtungsverlusten, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens oder zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke aufgelöst werden kann. (4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen. § 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen und die Steuerbegünstigung der Stiftung hierdurch nicht gefährdet wird. (3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen, insbesondere nicht auf Aufnahme als Mitglied des MitgliederKuratoriums, des Mitglieder-Komitees oder des Beirats. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die betrifft insbesondere auch hauptamtliche Mitarbeiter der Stiftung. § 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind: a.) der Vorstand, b.) das Mitglieder-Kuratorium sowie c.) das Mitglieder-Komitee. Zusätzlich wird ein Beirat eingerichtet, der keinen Organstatus hat. (2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, können ersetzt werden, sofern die Mittel der Stiftung dies ermöglichen und die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (3) Mitglied des Vorstands und des Mitglieder-Komitees kann nur werden, wer dem Mitglieder-Kuratorium angehört oder bereits Mitglied eines der beiden anderen Organe ist. Vorstandsmitglieder oder Ersatzmitglieder des Vorstands dürfen nicht dem Mitglieder-Komitee angehören und umgekehrt. Vorstandsmitglieder oder Ersatzmitglieder des Vorstands und Mitglieder des Mitglieder-Komitees dürfen nicht dem Beirat angehören und umgekehrt. (4) Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt für den Vorstand ab Kenntnis von einem Beschwerde- oder Amtsenthebungsverfahren bezüglich durch den Vorstand geplanter Maßnahmen nicht, soweit er diese Maßnahmen vor Abschluss des Beschwerde oder Amtsenthebungsverfahrens umsetzt. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus natürlichen Personen und hat sieben Mitglieder. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird durch das MitgliederKuratorium gewählt, wobei die Wahl durch das Mitglieder-Komitee vorbereitet und überwacht wird. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und, bei ausreichender Anzahl von Kandidaten, von bis zu drei Ersatzmitgliedern erfolgt durch gleichzeitige Individualwahl. Es kommt ein Wahlsystem zum Einsatz, welches eine proportionale Repräsentation der Einzelstimmen durch Präferenzwahl ermöglicht (Single Transferable Vote System), unter Anwendung der Meek-Methode. Die Kandidaten mit der höchsten Präferenz gelten als in den Vorstand gewählt, bis die vorgesehene Anzahl der Vorstandsmitglieder erreicht ist. Die weiteren gewählten Kandidaten fungieren als Ersatzmitglieder für ausscheidende Vorstandsmitglieder. Jeder Kandidat tritt nur für sich selbst an. Die Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums werden vom Mitglieder-Komitee mindestens 45 Tage vor der Wahl über die Wahl per E-Mail oder ein gleichwertiges und den Mitgliedern zugänglich zu machendes Medium informiert. Die Bewerbung als Kandidat ist bis zum Ablauf von einer Woche vor der Wahl möglich. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums, die bereits vor der Wahlbekanntmachung Mitglieder waren. (3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit mit Bestellung eines Nachfolgers, durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ausscheidende Vorstandsmitglieder werden durch jeweils dasjenige Ersatzmitglied mit der nächstniedrigeren Präferenz ersetzt. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter fünf, ist dieser unverzüglich durch Neuwahl des gesamten Vorstands zu ersetzen. In diesem Fall führt der bisherige Vorstand die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Verwaltung bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands allein weiter. (4) In Abweichung von der Regelung zur Ehrenamtlichkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1) kann dem Vorstand eine jährliche angemessene Vergütung maximal bis zu 0,5% vom Bruttovermögen für geleistete Arbeit gezahlt werden, wenn andernfalls dessen sachgerechte Besetzung gefährdet ist, sofern die Mittel der Stiftung dies ermöglichen und die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Nähere regelt ein Beschluss des Vorstands, der unverzüglich zu veröffentlichen ist und frühestens einen Monat nach Veröffentlichung für die Zukunft wirksam wird. (5) Der Vorstand gibt sich zu weiteren Regelungen eine Geschäftsordnung, die zu veröffentlichen ist. Dort kann die Bestellung und Hinzuziehung von Geschäftsführern und weiteren Funktionsträgern geregelt werden. (6) Der erste Vorstand, der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sowie die Ersatzmitglieder des Vorstands sind im Stiftungsgeschäft berufen. § 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung der Stiftung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. In dieser Weise kann für bestimmte Geschäfte Einzelbevollmächtigung erteilt werden. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den im Stiftungsgeschäft niedergelegten Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungsmittel, die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege, die Aufstellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes. Er stellt sicher, dass alle Einrichtungen der von der Stiftung unterstützten Aktivitäten in zufriedenstellender Weise bereitgestellt werden. (3) Der Vorstand sichert durch eine ausdrückliche Veröffentlichung in einem gemeinhin genutzten Medium die öffentliche Kenntnis über: a.) jede Änderung an der Community-Satzung oder der Funktionsweise des Mitglieder-Kuratoriums oder MitgliederKomitees, andernfalls die Änderung wirkungslos ist; b.) die Zusammensetzung des Vorstands einschließlich seiner Ersatzmitglieder, des Mitglieder-Kuratoriums, des MitgliederKomitees und seines Vorsitzenden, des Beirats sowie etwaiger weiterer dauerhaft eingerichteter Gremien; c.) die Abläufe, Diskussionen und Entscheidungen der Stiftung, ihrer Ausschüsse, des Vorstands sowie etwaiger Geschäftsführer einschließlich der Sitzungsprotokolle. In Ausnahmefällen können diese vertraulich gehalten werden, wenn die Angelegenheit dies erfordert. Die daraus erwachsenen Entscheidungen müssen zeitnah transparent gemacht werden, die Vertraulichkeit endet nach Wegfall des Vertraulichkeitsbedürfnisses; d.) mehr als einen Monat andauernde Interessenkonflikte; e.) die Entscheidung zum Umgang mit einer Beschwerde. (4) Der Vorstand beugt weiter möglichen Interessenkonflikten innerhalb der Stiftung vor.. Er sorgt deshalb dafür, dass von den Mitgliedern des Vorstands, des Mitglieder-Komitees sowie des Beirats maximal ein Drittel für dieselbe Firma, Organisation oder Einheit oder einer ihrer Tochterorganisationen als Angestellte arbeiten. Er kann monatlich jeweils ein Mitglied aus dem Organ ausschließen, bis der Interessenkonflikt beseitigt oder eine Neuwahl des Organs eingeleitet ist. Aus einem Gremium kann er zur Beseitigung des Interessenkonflikts die notwendige Anzahl von Mitgliedern ausschließen oder durch geeignete Personen ergänzen § 9 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Beschlüsse des Vorstandes werden auf Sitzungen, fernmündlich, schriftlich (auch im Umlaufverfahren) gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. (2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied oder Ersatzmitglied vertreten lassen, wenn diese Satzung nicht persönliche Anwesenheit vorschreibt. Kein Vorstandsmitglied oder Ersatzmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden. An einer fernmündlichen oder schriftlichen Abstimmung muss sich ebenfalls mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder beteiligen. (4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden, vertretenen oder sich an der fernmündlich oder schriftlich durchgeführten Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag. (5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Protokollanten zu signieren und vom Sitzungsleiter zu bestätigen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Mitglieder-Komitee zur Kenntnis zu bringen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung folgende Angelegenheiten betrifft: - den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit sich selbst, - die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm selbst und der Stiftung oder - Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung an das Vorstandsmitglied oder an eine juristische Person, bei der das Vorstandsmitglied eine Position im Vorstand oder einem anderen Organ innehat. § 10 Mitglieder-Kuratorium (1) Die Mitwirkung im Mitglieder-Kuratorium steht weltweit jedermann gebührenfrei offen, für die Mitwirkung an der Erfüllung des Stiftungszwecks ist die Mitgliedschaft nicht erforderlich. Das Mitglieder-Kuratorium setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die einem anderen Organ angehören oder: a.) Stiftungszwecken über mehr als drei Monate nachweisbar Zeit und geistige Arbeit gewidmet haben b.) nach willkürfreier Einschätzung des Mitglieder-Komitees belegbare oder durch Mitglieder bestätigte, nicht triviale oder offensichtlich geringfügige Beiträge geleistet haben. In nicht abschließender Aufzählung gehören dazu unter anderem: - Programmierung; - Übersetzung; - Erstellung oder Überarbeitung von Dokumentation; - Erstellung oder Überarbeitung von Marketingmaterial (einschließlich Grafiken); - Sichtung, Analyse und Verifikation von Fehlerberichten; - Marktforschung und Erforschung von Nutzerverhalten und -wünschen; - Repräsentation eines der Projekte der Stiftung in der Öffentlichkeit, der Presse oder z.B. Messen; - Wartung und Betrieb der Rechnerinfrastruktur der Stiftung; - Wahrnehmung weiterer administrativer Aufgaben in der Stiftung c.) einen Antrag auf Aufnahme in das Mitglieder-Kuratorium gestellt sowie d.) die Absicht bekundet haben, an der Erfüllung der Stiftungsziele über mindestens ein halbes Jahr aktiv mitwirken zu wollen. Jedes Mitglied ist gehalten, den Umgang mit anderen Mitgliedern und Endnutzern mit Höflichkeit, Nachsicht, Objektivität, Aufgeschlossenheit, Freundlichkeit, Verständnis und Wohlwollen zu pflegen. (2) Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums werden mit Wirkung ab dem Beginn des auf die Entscheidung des Komitees folgenden Quartals für ein Jahr ernannt und haben als solche den gleichen Status und Rechte. Die Mitgliedschaft im Mitglieder-Kuratorium endet mit Ablauf der Amtszeit sowie durch Ausschluss, Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Über die Aufnahme in das Mitglieder-Kuratorium entscheidet das Mitglieder-Komitee. Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung innerhalb eines bestimmten Zeitraums besteht nicht, doch soll hierüber binnen eines Quartals entschieden werden. Das Mitglieder-Komitee entscheidet nach Anhörung auch über den Ausschluss aufgrund satzungsschädlichen Verhaltens auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds des Mitglieder-Kuratoriums aus diesem. (3) Details zur Aufnahme und den Ausschluss aus dem Mitglieder-Kuratorium regelt eine vom Vorstand erlassene Community-Satzung. Deren Änderung kann nur durch den Vorstand beschlossen werden und bedarf der zustimmenden Abstimmung durch die Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums, bevor sie in Kraft tritt. Die Mitglieder des ersten MitgliederKuratoriums ergeben sich aus dem Stiftungsgeschäft. § 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Mitglieder-Kuratoriums (1) Das Mitglieder-Kuratorium wählt den Vorstand und das Mitglieder-Komitee. Es kann über jeden vom Vorstand gewünschten Belang abstimmen. Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums können unter Beachtung der entsprechenden Regelungen eine Beschwerde gegen den Vorstand einreichen und ein Amtsenthebungsverfahren beantragen. (2) Das Mitglieder-Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Stimmabgabe kommt ein Wahlsystem zu Einsatz, welches eine proportionale Repräsentation der Einzelstimmen durch Präferenzwahl ermöglicht (Single Transferable Vote System), unter Anwendung der Meek-Methode. Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums sind bei Abstimmungen und Wahlen nur ihrem Gewissen unterworfen. Dritte dürfen ihr Abstimmungsverhalten nicht vorgeben; nachweisliche Verstöße können zum Ausschluss aus dem Mitglieder-Kuratorium führen. Alle Wahlen, nicht jedoch einfache Abstimmungen, werden durch das Mitglieder-Komitee vorbereitet und überwacht. Der Nachweis der wirksamen Beschlussfassung des Mitglieder-Kuratoriums wird durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung des jeweiligen Vorsitzenden des Mitgliederkomitees nach § 12 Abs. 2 Satz 4 geführt. Dies gilt auch für die Zusammensetzung des Mitglieder-Kuratoriums. (3) Die Beschwerde drückt eine Forderung von Mitgliedern des Mitglieder-Kuratoriums zu einer Wahl oder zu einer bevorstehenden oder gefassten Entscheidung des Vorstands aus, welche den Vorstand, das Mitglieder-Komitee oder den Beirat betrifft. Sie muss umfassend erklären, weshalb eine erhebliche Meinungsverschiedenheit mit dem Vorstand vorliegt und was genau zu deren Beilegung gefordert wird. Beschwerden müssen von mindestens 30% der Mitglieder des MitgliederKuratoriums eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss von mindestens zehn Mitgliedern signiert sein (Quorum). Das Mitglieder-Komitee überprüft die Voraussetzungen der Beschwerde und des Quorums binnen eines Monats und teilt das Ergebnis den Beschwerdeführern und dem Vorstand unverzüglich mit. Das Mitglieder-Komitee informiert den Vorstand unverzüglich nach Eingang über die Inhalte. Der Vorstand kann binnen eines Monats nach Feststellung des Prüfungsergebnisses die mit der Beschwerde verlangten Forderungen erfüllen oder dies ablehnen. Ab Eingang der Beschwerde beim Mitglieder-Komitee bis zu deren Abhilfe oder bei nicht vollständiger Abhilfe bis zum Abschluss eines möglichen Amtsenthebungsverfahrens, kann der Vorstand die Community-Satzung nicht ändern; insoweit gilt die Regelung vor Einreichung der Beschwerde. (4) Ein Amtsenthebungsverfahren des Vorstands findet nur statt, falls der Beschwerde nicht vollständig abgeholfen wurde. Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums können in diesem Fall binnen eines Monats eine Abstimmung im Amtsenthebungsverfahren mit dem Ziel einer Neuwahl des Vorstands verlangen, wenn dieses Verlangen von mindestens 30% der Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums gestellt wird und von mindestens zehn Mitgliedern signiert ist. Der Vorstand muss die Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums hierüber abstimmen lassen, sobald das notwendige Quorum hierfür durch das Mitglieder-Komitee festgestellt ist. Dies hat binnen eines Monats zu erfolgen, das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand und allen Mitgliedern des Mitglieder-Kuratoriums unverzüglich bekannt zu geben. Stimmt die Mehrheit aller Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums, nicht nur der abstimmenden Mitglieder, für eine sofortige Neuwahl des Vorstands, ist diese unverzüglich durch das Mitglieder-Komitee einzuleiten. § 12 Zusammensetzung und Aufgaben des Mitglieder-Komitees (1) Das Mitglieder-Komitee vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Es leitet die Wahl des Vorstands ein und überwacht diese. Es nimmt Beschwerden gegen den Vorstand seitens des MitgliederKuratoriums entgegen und leitet bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Amtsenthebungsverfahren des Vorstands ein. Über Beschlüsse des Mitglieder-Komitees sind Niederschriften zu fertigen und vom Protokollanten zu signieren und vom Vorsitzenden des Mitglieder-Komitees zu bestätigen. Sie sind allen Mitgliedern des Mitglieder-Komitees und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. (2) Das Mitglieder-Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren das Mitglieder-Komitee, welches mindestens aus drei Personen und maximal aus 10% der Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums besteht, jedoch immer mit einer ungeraden Zahl besetzt sein muss. Die Wahl wird durch den Vorstand vorbereitet und überwacht. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Mitglieder-Komitee wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Wahl der Mitglieder des MitgliederKomitees und der Ersatzmitglieder erfolgt in gleicher Weise wie die Wahl des Vorstands. Die Kandidaten mit der höchsten Präferenz gelten als in das Mitglieder-Komitee gewählt, bis die vom Vorstand zuvor festgelegte Anzahl einschließlich der Ersatz-Mitglieder des Mitglieder-Komitees erreicht ist. Ausscheidende Mitglieder des Mitglieder-Komitees werden durch jeweils dasjenige Ersatzmitglied mit der nächstniedrigeren Präferenz ersetzt. Jeder Kandidat tritt nur für sich selbst an. Die Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums werden vom Vorstand mindestens 45 Tage vor der Wahl über die Wahl per E-Mail oder ein gleichwertiges und den Mitgliedern zugänglich zu machendes Medium informiert. Die Bewerbung als Kandidat ist bis zum Ablauf von einer Woche vor der Wahl möglich. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums, die bereits vor der Wahlbekanntmachung Mitglieder waren. (3) Die Mitgliedschaft im Mitglieder-Komitee endet nach Ablauf der Amtszeit mit Bestellung eines Nachfolgers, durch Ausschluss aus dem Mitglieder-Kuratorium, durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbliebenen Mitglieder das Mitglieder-Komitee. Sinkt die Mitgliederzahl unter die Mindestzahl, so führen die Mitglieder des Mitglieder-Komitees bis zum Amtsantritt der Nachfolger die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Bei Unterschreitung der Mindestzahl der Mitglieder des Mitglieder-Komitees ist durch dieses die Neuwahl unverzüglich einzuleiten. Ein Mitglied des Mitglieder-Komitees kann vom Mitglieder-Kuratorium jederzeit nach Anhörung des Vorstands und des Mitglieds aus wichtigem Grunde durch Abstimmung abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums nicht nur der abstimmenden Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. (4) In Abweichung von der Regelung zur Ehrenamtlichkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1) kann den Mitgliedern des MitgliederKomitees eine jährliche Vergütung maximal bis zu 0,5% vom Bruttovermögen für geleistete Arbeit gezahlt werden, wenn andernfalls dessen sachgerechte Besetzung gefährdet ist, sofern die Mittel der Stiftung dies ermöglichen und die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Nähere regelt ein Beschluss des Vorstands, der unverzüglich zu veröffentlichen ist und frühestens einen Monat nach Veröffentlichung für die Zukunft wirksam wird. (5) Details zur Aufnahme und dem Ausschluss aus dem Mitglieder-Komitee regelt eine vom Vorstand erlassene CommunitySatzung. Deren Änderung kann nur durch den Vorstand beschlossen werden und bedarf der zustimmenden Abstimmung durch die Mitglieder des Mitglieder-Kuratoriums, bevor sie in Kraft tritt. Die Mitglieder des ersten Mitglieder-Komitees und sein Vorsitzender ergeben sich aus dem Stiftungsgeschäft. § 13 Beirat (1) Der Beirat berät den Vorstand, gibt ihm Hilfestellungen und unterbreitet ihm Vorschläge. Der Vorstand soll die Stellungnahmen des Beirats beachten, ist aber nicht daran gebunden. Beirat und Vorstand sollen mindestens eine gemeinsame Sitzung pro Jahr abhalten. (2) Der Beirat setzt sich zusammen aus vom Vorstand bestimmten Vertretern von Organisationen (Unternehmen, Behörden, organisierte Interessengruppen), die substantielle Beiträge zur Stiftung erbracht haben. Jede diese Organisationen kann gegen eine vom Vorstand festgelegten jährlichen Beitrag einen Vertreter in den Beirat entsenden. § 14 Einfache Satzungsänderungen (1) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. (2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. § 15 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Umwandlung und sonstige Satzungsänderungen (1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. (2) Die Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung und die Umwandlung in eine europäische Stiftung bleiben vorbehalten. (3) Beschlüsse über andere als die in § 14 Absatz 1 genannten Änderungen der Satzung sowie diejenigen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 können nur auf einer Sitzung in persönlicher Anwesenheit des gesamten Vorstands gefasst werden. Der Beschluss bedarf des einstimmigen Beschlusses des Vorstands sowie von einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des MitgliederKuratoriums, nicht nur der abstimmenden Mitglieder. Der Status der Gleichstellung der Mitglieder des MitgliederKuratoriums darf nicht geändert werden. § 14 Abs. 2 ist zu beachten. § 16 Vermögensanfall Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Freies Office Deutschland e.V., bei dessen Wegfall an den Free Software Foundation Europe e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für Volks- und Berufsbildung durch Einsatz freier Software im Sinne der Satzung dieser Stiftung zu verwenden hat. § 17 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Berlin geltenden Stiftungsrechts. (2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin. (3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresrechnung und der Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen. Wiesbaden, den 7.2.2012 Thomas Krumbein Jacqueline Rahemipour (Vorstandsmitglieder Freies Office Deutschland e.V.) Florian Effenberger