Bundesministerium für Wirtschaft und Energie  11019 Berlin TEL.-ZENTRALE FAX INTERNET Andre Meister BEARBEITET VON TEL FAX Per E-Mail: E-MAIL AZ a.meister.at3f6vn2dc@fragdenstaat.de BETREFF BEZUG DATUM +49 30 18615 0 +49 30 18615 7010 www.bmwi.de RD’in Schulze-Bahr +49 30 18615-0 +49 30 18615-5356 Buero-va1@bmwi.bund.de VA1 – 100502-1 Berlin, 26. August 2014 Antrag auf Übermittlung des konsolidierten Verhandlungstexts des CETA-Abkommens Ihre Anfrage vom 14. August 2014 Sehr geehrter Herr Meister, mit E-Mail vom 14. August 2014 haben Sie über fragdenstaat.de unter Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) um Bereitstellung des am 5. August an die Bundesregierung übermittelten konsolidierten Textes über das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen der EU und Kanada gebeten. Zu Ihrem Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: 1. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG sowie § 2 UIG besteht im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht: Ihrem Antrag steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG entgegen. Nach dieser Norm besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Der Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu HAUSANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Scharnhorststraße 34 - 37 10115 Berlin U6 Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof Seite 2 von 3 ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/4493, S. 9). Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie steht sowohl bei der Beurteilung der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen sind, als auch bei der Frage, ob ein Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann, ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2009, Az. 7 C 22/08, Rn. 13 – zitiert nach juris). Mit Ihrem Antrag begehren Sie die Übersendung eines Dokuments, das die Bundesregierung von der Europäischen Kommission im Rahmen der Verhandlungen über das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen der EU und Kanada erhalten hat. Dabei handelt es sich um ein Dokument, das von der Europäischen Kommission als „limited“ gekennzeichnet wurde und deshalb grundsätzlich nicht an Personen außerhalb der EU-Institutionen weiter gegeben werden darf. Es handelt sich um das Dokument eines EU-Organs, über das die Bundesregierung und auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht verfügungsberechtigt ist und dessen Charakterisierung als sensibles, der Geheimhaltungspflicht unterliegendes Dokument auch nicht einseitig von einem EUMitgliedstaat verändert werden kann. Soweit Ihr Antrag auch Umweltinformationen betreffen sollte, steht ihm jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG entgegen. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zu § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG verwiesen. Wir weisen darauf hin, dass ein Antrag auf Zugang zu den genannten Informationen gegenüber der Europäischen Kommission auf Grundlage der Europäischen Transparenzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. EG, L 145/43) direkt bei der Europäischen Kommission gestellt werden kann. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Für die Ablehnung eines Antrages werden keine Gebühren erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Seite 3 von 3 Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststr. 34 - 37, 10115 Berlin, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Diekmann