Merkblatt (Stand: Januar 2017) „Kindergeld für Kinder, die sich im Ausland aufhalten“ (Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) mit Erläuterungen) § 62 (1) EStG hat folgenden Wortlaut: Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 1. Allgemeines § 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschlussbestand nach § 65 EStG oder nach über- bzw. zwischenstaatlichen Recht vorliegt. Erfüllt ein Elternteil nicht (mehr) die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG, ist stets für jedes Kind einzeln zu prüfen, 1. ob ein anderer Elternteil (auch Stief-, Pflege- oder Großeltern) die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG erfüllt und, falls dies nicht zutrifft, 2. ob ein Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bestehen kann. Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht immer einem Anspruch für dasselbe Kind nach § 1 BKGG vor (vgl. § 2 Abs. 4 BKGG); auf die Vorrangregelung d. § 64 EStG kommt es insoweit nicht an. 2. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Wohnlandprinzip). Ein Ausländer muss zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. Adresse: 90 - 92 Hobson Street Post: PO Box 1687 Wellington New Zealand Wellington New Zealand Telefon: 0064-4-473 60 63 Telefax: 0064-4-473 60 69 eMail: info@wellingtton.diplo.de Internet:: www.wellington.diplo.de Seite 2 Für die Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO). Für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich (BFH, Urteil vom 10. November 1978, BStBl. II 1979 S. 335). Die bloße Absicht, einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde allein sind unerheblich (BFH, Urteil vom 14. November 1969, BStBl. II 1970 S. 153). Die melderechtliche An- und Abmeldung kann aber als Indiz dafür angesehen werden, ob ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt unter der angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben worden ist. Nach der AO können zwei oder mehrere Wohnsitze, sei es im Inland oder im Ausland, vorhanden sein. Ebenso kann an dem einen Ort ein Wohnsitz und in einem anderen Land der gewöhnliche Aufenthalt liegen. Solange im Inland ein Wohnsitz besteht, ist ohne Bedeutung, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt. Ein neben dem inländischen Wohnsitz vorhandener gewöhnlicher Aufenthalt im Inland wird erst mit Wegfall des Wohnsitzes rechtserheblich. Soweit gleichzeitig ein Wohnsitz im Ausland besteht, ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein Anspruch auf Familienleistungen im Ausland nach dortigem nationalen oder nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht besteht und welcher der Ansprüche den Vorrang hat. 2.1 Wohnsitz Einen Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Der Wohnsitzbegriff setzt voraus, dass zum dauerhaften Wohnen ausreichend ausgestatteten Räumlichkeiten vorhanden sind, die von dem Elternteil entweder ständig oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt werden. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (BFH, Urteil vom 22. April 1994, BStBI. II 1994 S. 887). Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort keinen Wohnsitz, sofern diese Wohnung nicht, wie z. B. bei einer Familienwohnung, gleichzeitig die eigene Wohnung ist (BFH, Urteil vom 24. Oktober 1969, BStBl. II 1970 S. 109). Wer eine Tätigkeit außerhalb desjenigen Ortes aufnimmt, an dem sein Familienwohnsitz besteht, behält regelmäßig seinen Wohnsitz am bisherigen Wohnort bei, wenn seine Familie an diesem Ort verbleibt. Dieser Wohnsitz bleibt auch dann bestehen, wenn der Betreffende die Familienwohnung längere Zeit nicht nutzt, selbst noch einen anderen Wohnsitz begründet und die Absicht hat, mit seiner Familie dorthin übersiedeln, diese Absicht aber nicht verwirklichen kann (BFH, Urteil vom 09. August 1968, BStBl. II S. 803). Wer sich mit seiner Familie im Ausland aufhält und seine inländische Wohnung zwar beibehält, Adresse: 90 - 92 Hobson Street Wellington New Zealand Post: PO Box 1687 Wellington New Zealand Telefon: 0064-4-473 60 63 Telefax: 0064-4-473 60 69 eMail: info@wellington.diplo.de Internet:: www.wellington.diplo.de Seite 3 aber nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit benutzt, behält gleichwohl einen Wohnsitz im Inland, wenn der Auslandsaufenthalt voraussichtlich sechs Monate nicht überschreiten wird bzw. tatsächlich nicht überschreitet. Die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes kann bei einem länger als sechs Monate dauernden Auslandsaufenthalt nur dann anerkannt werden, wenn er lediglich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. 2.2 Gewöhnlicher Aufenthalt Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 9 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt nicht auf die Verfügungsgewalt über eine eigene Wohnung an, sondern allein auf eine nicht nur vorübergehende körperliche Anwesenheit in Inland. Bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ist stets und von Beginn an ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland anzunehmen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Als kurzfristige Unterbrechung in diesem Sinne sind Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur- und Erholungsaufenthalte oder Geschäftsreisen anzusehen. Wer sich zwar länger als sechs Monate im Inland aufhält, kann hier gleichwohl nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn der Inlandsaufenthalt ausschließlich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert. Wer unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Erwerbstätigkeit im Inland ausübt, hat hier nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt (BFH, Urteil vom 25. Mai 1988, BStBl. II S. 944). Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt deshalb grundsätzlich im Wohnsitzstaat (BFH, Urteil vom 10. Mai 1989, BStBl. II S. 755). Dasselbe gilt für Unternehmer oder Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach Geschäftsschluss zu ihrer Familienwohnung im Ausland zurückkehren. Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am Arbeits- /Geschäftsort im Inland übernachtet und sich nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im Ausland begibt, hat an dem inländischen Arbeits-/Geschäftsort jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Wer sich zusammenhängend mehr als sechs Monate im Ausland aufhält, gibt regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Auslandsaufenthalt lediglich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. § 63 (1) EStG hat folgenden Wortlaut: Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1, 2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. Adresse: 90 - 92 Hobson Street Wellington New Zealand Post: PO Box 1687 Wellington New Zealand Telefon: 0064-4-473 60 63 Telefax: 0064-4-473 60 69 eMail: info@wellington.diplo.de Internet:: www.wellington.diplo.de Seite 4 § 32 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a. Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder (Territoriale Voraussetzungen) Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben. Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 8, 9 AO (vgl. hierzu vorstehende Ausführungen zu § 62). Wird im Ausland ein Kind geboren, dessen Mutter im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland war, so hat auch das Kind seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt von der Geburt an im Inland, wenn es innerhalb angemessener Zeit hierhin gebracht wird. Ein minderjähriges Kind ausländischer Staatsangehörigkeit, das nach deutschem Recht wirksam als Kind angenommen wird, erwirbt mit der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz). Nehmen im Inland lebende deutsche Eltern ein solches Kind zunächst in Adoptionspflege und bescheinigt das Jugendamt, dass der beabsichtigten Adoption nach deutschem Recht keine Hindernisgründe entgegenstehen, kann spätestens mit Beginn der Adoptionspflege von einem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland ausgegangen werden. Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend verweilt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben. Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schuloder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten in der Regel ihren Wohnsitz im Inland bei. Begibt sich jedoch ein Kind eines ausländischen Staatsangehörigen in sein Heimatland und hält er sich dort länger auf als z. B. im allgemeinen die Schulferien dauern, gibt es damit in der Regel auch seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf. Die Rückkehr eines Ausländerkindes in sein Heimatland zur Ausbildung ist ihrer Natur nach - ebenso wie das Verbleiben im Heimatland bei Übersiedlung der Eltern ins Inland - auf unbestimmte Zeit angelegt. Daraus folgt, dass ein zur Ausbildung in die Heimat zurückgekehrtes wie auch ein dort verbliebenes Kind nicht mehr den Wohnsitz seiner Eltern im Inland teilt und hier auch nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (BFH, Urteil vom 22. April 1994, BStBl. II S. 887). Haftungsausschluss Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Adresse: 90 - 92 Hobson Street Wellington New Zealand Post: PO Box 1687 Wellington New Zealand Telefon: 0064-4-473 60 63 Telefax: 0064-4-473 60 69 eMail: info@wellington.diplo.de Internet:: www.wellington.diplo.de