Tarif TravelXL (TravelXLO/TravelXLM) für Mitglieder der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Wichtige Vertragsunterlagen zum Tarif TravelXL (TravelXLO/TravelXLM) 1. Produktinformationsblatt Seite 1 2. Kundeninformation für den Online-Abschluss Seite 3 3. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Seite 5 4. Anhang: Gesetzesauszüge Seite 14 5. Hinweise zum Schutz Ihrer Daten Seite 15 6. Widerrufsbelehrung Seite 16 7. Liste der Dienstleister Seite 17 8. Kundeninformation bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Seite 18 1. Produktinformationsblatt Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene AuslandsreiseKrankenversicherung TravelXL. Voraussetzung für den Abschluss der Versicherung ist, dass die zu versichernde Person Mitglied der TK oder bei der TK familienversichert ist. Während der gesamten Vertragslaufzeit muss der ständige Wohnsitz in Deutschland fortbestehen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend sind. Der gesamte verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich aus › › › den Angaben im Antragsformular den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif TravelXL – AVB TravelXLO/XLM 6.2017 sowie ggf. weiteren schriftlichen Vereinbarungen. 1.1 Art des Versicherungsvertrages Es handelt sich um eine Auslandsreise-Krankenversicherung (Krankheitskostenversicherung). Versicherungsschutz besteht für die Dauer der versicherten Auslandsreise entweder nach TravelXLM weltweit mit USA und Kanada oder nach TravelXLO weltweit ohne USA und Kanada. 8.17 8268 1.2 Was ist versichert? TravelXL bietet Versicherungsschutz bei privaten und beruflichen Auslandsreisen bis zu einer Dauer von einem Jahr. Die Envivas leistet im tariflichen Umfang für: EV216 Stand: 8.2017 › ambulante Leistungen, Arznei-, Heil- und Verbandmittel – Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten nach freier Wahl – psychologische oder psychotherapeutische Erstbehandlung nach Unfällen, Gewaltverbrechen und Naturkatastrophen zur Vermeidung posttraumatischer Störungen – ärztlich verordnete Arznei-, Heil- und Verbandmittel – die Miete ärztlich verordneter Hilfsmittel (Ausnahme: Sehhilfen und Hörgeräte) › Krankenhausaufenthalt – Behandlung, Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus – Unterbringung einer Begleitperson des minderjährigen Kindes › › Zahnbehandlungen – schmerzstillende Zahnbehandlung – Zahnfüllungen in einfacher Ausführung – unfallbedingte Versorgung mit provisorischem Zahnersatz und provisorischen Zahnkronen jeweils in einfacher Ausführung – einfache Reparaturen von Zahnersatz und Zahnkronen › Krankentransporte zum nächsterreichbaren Krankenhaus oder Notfallarzt › Krankenrücktransport – die Mehrkosten eines von der Envivas organisierten Krankenrücktransportes in bestimmten Fällen – die Rückführung oder die Bestattung im Ausland im Todesfall › Weitere Leistungen – Betreuung minderjähriger Kinder bis zu 5.000 Euro – weitere in den AVB genannte Assistanceleistungen Nicht versichert sind z. B. › › Behandlungen in Deutschland Leistungen durch behandelnde Personen, die nicht in den AVB genannt sind (z. B. Heilpraktiker, Osteopathen, nichtärztlicher Chiropraktiker) Einzelheiten zu den Leistungen finden Sie in § 7 AVB TravelXLO/XLM. 1.3 Leistungsausschlüsse Keine Leistungspflicht besteht z. B. für: › Behandlungen, deren Notwendigkeit vor Antritt der Reise bereits feststand › Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war › Sehhilfen und Hörgeräte › Vorsorge und Behandlung bei regelrecht verlaufender Schwangerschaft › psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung › Zahnersatz einschl. Kronen, Inlays, Onlays und Kieferorthopädie › Kur- und Sanatoriumsbehandlungen Einzelheiten finden Sie in § 8 AVB TravelXLO/XLM. Leistungen bei Schwangerschaft – Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Fehlgeburt – Entbindung bei Frühgeburt 1 1.4 Beitrag: Höhe, Fälligkeit und Folgen der Nichtzahlung Die Höhe des zu zahlenden Beitrags ergibt sich aus der Tabelle: Reiseländer Tarif Beitrag pro Tag bis Alter 64 Beitrag pro Tag ab Alter 65 alle Länder ohne USA und Kanada TravelXLO 0,89 EUR 2,49 EUR alle Länder mit USA und Kanada TravelXLM 3,33 EUR 9,32 EUR Der Beitrag ist bei Abschluss des Vertrages für die gesamte Vertragsdauer zu zahlen. Wird der Beitrag nicht gezahlt, ist die Envivas nicht zur Leistung verpflichtet. Einzelheiten finden Sie in §§ 4, 5 und 12 AVB TravelXLO/XLM. 1.5 Obliegenheiten bei Vertragsschluss Sie haben keine vorvertraglichen Anzeigepflichten zu erfüllen. 1.6 Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit Sie haben der Envivas den Wegzug aus Deutschland unverzüglich anzuzeigen. 1.7 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles Im Leistungsfall sind Sie z. B. verpflichtet: › › › › Beginn und Ende der Auslandsreise nachzuweisen erforderliche Auskünfte zur Feststellung des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht zu erteilen die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden sich auf Verlangen der Envivas durch einen von ihr beauftragten Arzt untersuchen zu lassen Bei Verletzung einer Obliegenheit können Sie – je nach Schwere des Verschuldens – Ihren Leistungsanspruch ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten finden Sie in §§ 10 und 11 AVB TravelXLO/XLM. 1.8 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn der Auslandsreise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Auslandsreise, spätestens jedoch nach Ablauf der Höchstversicherungsdauer, oder mit Beendigung des Versicherungsvertrages. Einzelheiten finden Sie in § 6 AVB TravelXLO/XLM. 1.9 Beendigung des Vertrages Bei vorzeitiger Beendigung der Auslandsreise werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet. 2 2. Kundeninformation 2.1 Identität des Versicherers Envivas Krankenversicherung Aktiengesellschaft Sitz: Köln – Handelsregister: Amtsgericht Köln HR B 52059 Anschrift: Gereonswall 68, 50670 Köln Telefon: 0800 – 425 25 25 Fax: 02 21 – 16 36-25 63 E-Mail: info@envivas.de 2.2 Vertretungsberechtigte Personen Gesetzlicher Vertreter der Envivas ist der Vorstand. Mitglieder des Vorstandes sind: Dr. Jochen Petin (Vors.), Stefan Lehmann, Dr. Mirko Tillmann. 2.3 Hauptgeschäftstätigkeit, Aufsichtsbehörde Die Envivas betreibt die Krankenversicherung im In- und Ausland im direkten und indirekten Geschäft. Die Rechts- und Finanzaufsicht wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn ausgeübt. 2.4 Garantiefonds In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Krankenversicherungsunternehmens können Sie sich an die Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln wenden. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die Aufgaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator AG hat damit im Fall der Insolvenz des Krankenversicherungsunternehmens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen. 2.5 Vertragsrelevante Unterlagen / Merkmale der Versicherungsleistungen 2.5.1 Vertragsunterlagen Folgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung: › › › Das Produktinformationsblatt enthält die Informationen, die für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrages von besonderer Bedeutung sind. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschreiben die Versicherungsleistungen im Detail und enthalten alle sonstigen Regelungen. Ihre Angaben im Antragsformular dienen der Konkretisierung des gewünschten Versicherungsschutzes. Nebenabreden (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungsvermittlers) sind nur verbindlich, wenn sie von der Envivas schriftlich bestätigt werden. 2.5.2 Art und Umfang der Versicherungsleistungen In der Reisekrankenversicherung ersetzt die Envivas im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen, die im Zusammenhang mit einer Reise entstehen, und für sonstige vereinbarte Leistungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif TravelXL – AVB TravelXLO/XLM 6.2017. Diese AVB finden Sie unmittelbar hinter dieser Kundeninformation. 2.5.3 Anwendbares Recht Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. 2.5.4 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und Erfüllung Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald der Envivas alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden und die Envivas die notwendige Prüfung durchgeführt hat. 2.6 Gesamtpreis der Versicherung (Versicherungsbeitrag) Die Höhe des zu zahlenden Beitrags ist abhängig vom Reiseziel, vom Alter der versicherten Person und von der Vertragsdauer. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt, Ziffer 1.4. 2.7 Zusätzlich anfallende Kosten Außer dem Versicherungsbeitrag entstehen Ihnen für den angebotenen Versicherungsschutz keine weiteren Kosten, Steuern oder Gebühren, auch nicht für die von der Envivas angebotenen Assistanceleistungen. 2.8 Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge Der Beitrag für die gesamte Versicherungsdauer ist bei Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen. Der Abschluss des Tarifs TravelXL aufgrund dieser Vertragsunterlagen (vgl. 2.5.1) ist nur möglich, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Daher gilt der Beitrag bis zum Eingang der Lastschrift bei dem von Ihnen angegebenen Geldinstitut als gestundet. 2.9 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die an dieser Stelle zur Verfügung gestellten Informationen hält die Envivas ständig für Sie aktuell. 2.10 Zustandekommen des Vertrages Sie füllen das Antragsformular vollständig aus und senden es an die Envivas. Der Vertrag gilt, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Antragsformulars bei der Envivas, bereits mit dem Tag der Absendung als zustande gekommen. Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. 2.11 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Über die Einzelheiten des Widerrufsrechts (z. B. zum Beginn der Widerrufsfrist und zur Ausübung des Widerrufsrechts) informiert die Envivas Sie unter Nr. 6 dieser „Wichtigen Vertragsunterlagen“. 2.12 Vertragslaufzeit Der Versicherungsvertrag wird für die einzelne Reise abgeschlossen – und zwar für den im Antragsformular genannten Zeitraum, aber nicht für länger als 1 Jahr. 2.13 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Wegen der Befristung des Vertrages besteht darüber hinaus kein Kündigungsrecht. 2.14 Anwendbares Recht / Gerichtsstand Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Sollte einmal die gerichtliche Klärung einer Streitfrage erforderlich sein, können Sie an den Gerichten mit folgender örtlicher Zuständigkeit klagen: › › Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Köln als Sitz der Envivas. Für eventuelle Klagen gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Wegzug ins Ausland außerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums gilt der Gerichtsstand Köln. Dasselbe gilt, wenn Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist. 2.15 Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache. Die Erfüllung der Leistung durch die Envivas erfolgt in der Regel durch Überweisung des fälligen Betrages. 3 2.16 Beschwerdemöglichkeiten Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wenden Sie sich bitte an den Kundenservice der Envivas: Telefon 0800 – 425 25 25 Fax 02 21 – 16 36-25 61 E-Mail antrag@envivas.de Die Envivas wird versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, können Sie sich auch an den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22, 10052 Berlin www.versicherungsombudsmann.de wenden. Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern und zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern. An dem Streitbeilegungsverfahren des Ombudsmanns nimmt die Envivas Krankenversicherung AG teil. Seine Entscheidungen sind für den Versicherer nicht bindend. Die Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt unberührt. Beschwerden können Sie außerdem an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn richten. 4 3. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif TravelXL: Tarif TravelXLO (alle Länder ohne USA und Kanada) Tarif TravelXLM (alle Länder mit USA und Kanada) (AVB TravelXLO/XLM 6.2017) Inhaltsverzeichnis § 1 Welchen Versicherungsschutz bietet der Tarif TravelXL? (1) Gegenstand der Versicherung (2) Versicherungsfall (3) Vertragsgrundlagen §2 Wer kann sich versichern? (1) Abschluss- und Versicherungsfähigkeit (2) Beendigung der TK-Mitgliedschaft/TK-Familienversicherung §3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? (1) Geltungsbereich (2) Wahl des richtigen Tarifs §4 Für welche Reisedauer kann die Versicherung abgeschlossen werden? (1) Versicherungsdauer (2) Versicherungsbeginn und –ende §5 Wie wird die Versicherung abgeschlossen? (1) Zustandekommen des Versicherungsvertrages (2) Vertragsverlängerung (3) Erneute Versicherung nach TravelXL §6 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? (1) Beginn des Versicherungsschutzes (2) Ende des Versicherungsschutzes §7 Welche Leistungen erbringt die Envivas im Versicherungsfall? (1) Allgemeine Regelungen (2) Ambulante Leistungen (3) Leistungen im Krankenhaus (4) Leistungen bei Schwangerschaft (5) Zahnärztliche Leistungen (6) Krankentransporte (7) Krankenrücktransporte (8) Suche, Rettung und Bergung (9) Bestattung und Überführung (10) Betreuung minderjähriger Kinder (11) Blutkonserven (12) Weitere Assistanceleistungen (13) Auskunft bei geplanten Heilbehandlungen (14) Auskunft über medizinische Gutachten und Stellungnahmen §8 Wann leistet die Envivas nicht oder eingeschränkt? (1) Nicht erstattungsfähige Leistungen (2) Keine bzw. eingeschränkte Leistungspflicht 5 §9 Wie erfolgt die Kostenerstattung im Versicherungsfall? (1) Erforderliche Angaben und Nachweise (2) Auszahlung der Versicherungsleistungen (3) Erstattung bei mehreren Kostenträgern § 10 Welche allgemeinen Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) haben der Versicherungsnehmer und die versicherte Person? Welche Folgen treten ein, wenn diese Pflichten verletzt werden? (1) Obliegenheiten (2) Folgen von Obliegenheitsverletzungen § 11 Welche besonderen Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) haben der Versicherungsnehmer und die versicherte Person bei Ansprüchen gegen Dritte? Welche Folgen treten ein, wenn diese Pflichten verletzt werden? (1) Obliegenheiten (2) Folgen von Obliegenheitsverletzungen § 12 Was kostet die Versicherung? Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird? (1) Beitragszahlung (2) Beitragsberechnung und Beitragshöhe (3) Folgen der Nichtzahlung des Beitrags § 13 Wann kann die Aufrechnung erklärt werden? § 14 Welches Gericht ist zuständig? (1) Klagen des Versicherungsnehmers (2) Klagen der Envivas (3) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz § 15 In welcher Form sind Willenserklärungen und Anzeigen abzugeben? § 16 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? (1) Verjährungsfrist (2) Hemmung der Verjährung 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif TravelXL: Tarif TravelXLO (alle Länder ohne USA und Kanada) Tarif TravelXLM (alle Länder mit USA und Kanada) (AVB TravelXLO/XLM 6.2017) §1 Welchen Versicherungsschutz bietet der Tarif TravelXL? (1) Gegenstand der Versicherung Die Envivas bietet Versicherungsschutz bei privaten und beruflichen Auslandsreisen für Krankheiten, Unfälle und andere in diesen AVB genannte Ereignisse. Bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall erstattet die Envivas dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt weitere in diesen AVB vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. §3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? (1) Geltungsbereich Der geographische Geltungsbereich ist abhängig vom gewählten Tarif. Versicherungsschutz besteht für die Dauer der versicherten Auslandsreise entweder › › In Deutschland besteht kein Versicherungsschutz. (2) Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Transitaufenthalte in den USA oder Kanada mit höchstens einer Übernachtung sind im Rahmen des TravelXLO mitversichert. 1. der Krankenrücktransport, 2. die medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburt und Fehlgeburt, Wird TravelXLO abgeschlossen, obwohl die USA oder Kanada bereist werden, besteht in diesen Ländern kein Versicherungsschutz. 3. der Tod sowie Eine Kombination der Tarife TravelXLO und TravelXLM ist nicht zulässig. 4. weitere in § 7 genannte Ereignisse. Vertragsgrundlagen Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus 1. 2. 3. 4. den Angaben im Antragsformular, diesen AVB, ggf. zusätzlichen schriftlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften. §4 Für welche Dauer kann die Versicherung abgeschlossen werden? (1) Versicherungsdauer TravelXL muss für die gesamte Reisedauer abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn anderweitig Auslandsreiseschutz besteht. Die Reisedauer darf 1 Jahr nicht überschreiten (Höchstversicherungsdauer). Für den Vertrag gilt deutsches Recht. §2 Wer kann sich versichern? (1) Abschluss- und Versicherungsfähigkeit Voraussetzung für den Abschluss der Versicherung ist, dass die zu versichernde Person Mitglied der TK oder bei der TK familienversichert ist. Außerdem muss während der gesamten Vertragslaufzeit (Dauer der Auslandsreise) der ständige Wohnsitz in Deutschland bestehen. Andernfalls endet der Versicherungsschutz. Der Wegzug aus Deutschland ist der Envivas unverzüglich anzuzeigen (2) Wahl des richtigen Tarifs Werden während der Reise auch die USA oder Kanada bereist, ist für die gesamte Reisedauer TravelXLM abzuschließen. Werden ausschließlich Länder außerhalb der USA und Kanada bereist, ist TravelXLO abzuschließen. Als Versicherungsfall gelten auch (3) nach TravelXLM weltweit mit USA und Kanada oder nach TravelXLO weltweit ohne USA und Kanada. Beendigung der TK-Mitgliedschaft / TKFamilienversicherung Endet die TK-Mitgliedschaft oder die TK-Familienversicherung der im TravelXL versicherten Person, besteht der Versicherungsschutz für die vereinbarte Vertragsdauer fort. Wird die Versicherung nicht für die gesamte Reisedauer abgeschlossen oder wird die Höchstversicherungsdauer überschritten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn eine Beitragszahlung erfolgt ist. (2) Versicherungsbeginn und -ende 1. Die Versicherung beginnt zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer (siehe § 5 Abs. 1). 2. Als Versicherungsbeginn muss im Antragsformular immer der erste Tag der Auslandsreise angegeben werden. Als erster Tag gilt der Tag der Ausreise aus Deutschland. 3. Als Versicherungsende gilt der Tag der geplanten Einreise nach Deutschland. 4. Eine Verlängerung über das Ende der ursprünglich vereinbarten Versicherungsdauer ist nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 möglich. 5. Bei vorzeitiger Beendigung der Auslandsreise werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet. 7 § 5 Wie wird die Versicherung abgeschlossen und kann sie verlängert werden? (1) (2) Der Versicherungsschutz endet auch für laufende Versicherungsfälle Zustandekommen des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag muss vor Reisebeginn beantragt werden und kann wie folgt zustande kommen: 1. Zugang des vom Versicherungsnehmer vollständig ausgefüllten Antragsformulars der Envivas und Erteilung des vorgesehenen SEPA-Lastschriftmandats 2. Vollständiges Ausfüllen und Absenden des von der Envivas bereitgestellten Online-Formulars (OnlineAbschluss) und › Erteilung des dort vorgesehenen SEPALastschriftmandats oder › Bewirkung der Zahlung durch eine sonstige von der Envivas bereitgestellte Zahlungsmöglichkeit Für nach § 2 Abs. 1 nicht versicherbare Personen kommt ein Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Entgegennahme des Beitrags zustande. (2) Vertragsverlängerung 1. Eine nahtlose Verlängerung über das Ende der ursprünglich vereinbarten Versicherungsdauer hinaus ist möglich, sofern die Höchstversicherungsdauer von einem Jahr insgesamt nicht überschritten wird. 2. Vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Versicherungsdauer sind der Envivas folgende Angaben mitzuteilen: › Vorname und Name der versicherten Person › Geburtsdatum der versicherten Person › Erster Tag der Reiseverlängerung und Tag der geplanten Einreise nach Deutschland › Reiseziel während des Verlängerungszeitraums Für den Einzug des Beitrags für den Verlängerungszeitraum muss der Envivas ein gültiges SEPALastschriftmandat vorliegen. 3. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn der Vertragsverlängerung eingetreten sind, besteht während des Verlängerungszeitraums kein Versicherungsschutz. 4. Werden erst während des Verlängerungszeitraums die USA oder Kanada bereist, ist zusätzlich zum Beitrag für den Verlängerungszeitraum die Beitragsdifferenz zwischen TravelXLO und TravelXLM für die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer zu zahlen. Andernfalls besteht in den USA und Kanada kein Versicherungsschutz. (3) Erneute Versicherung nach TravelXL Eine erneute Versicherung nach TravelXL ist erst 6 Monate nach Beendigung des vorangegangenen Versicherungsvertrages möglich. Wird die Frist unterschritten, besteht für diese Reise kein Versicherungsschutz. §6 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? (1) Beginn des Versicherungsschutzes 1. Versicherungsschutz setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag nach § 5 Abs. 1 zustande gekommen ist. Ende des Versicherungsschutzes 1. mit Beendigung der Auslandsreise, spätestens jedoch nach Ablauf der Höchstversicherungsdauer gemäß § 4 Abs. 1 oder 2. mit Beendigung des Versicherungsvertrages. Muss die Auslandsreise wegen medizinisch notwendiger Heilbehandlung über das Ende des Versicherungsvertrages hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. §7 Welche Leistungen erbringt die Envivas im Versicherungsfall? (1) Allgemeine Regelungen 1. Freie Arztwahl Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Reiseland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten, Zahnärzten und Physiotherapeuten frei. 2. Freie Krankenhauswahl Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl unter den Krankenhäusern im Reiseland, die › unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, › über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und › Krankengeschichten führen. 3. Arznei-, Verband- und Heilmittel Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den im Reiseland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten oder Zahnärzten verordnet werden. Arzneimittel müssen zudem aus einer Apotheke oder einer anderen im Reiseland offiziell zugelassenen Abgabestelle bezogen werden. Folgende Präparate gelten nicht als Arzneimittel: Präparate zur Empfängnisverhütung, zur Raucherentwöhnung, zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts, zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Verbesserung des Haarwuchses. Produkte zur Körperpflege, diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel werden von der Envivas ebenfalls nicht erstattet. 4. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden/Arzneimittel Die Envivas leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Die Envivas kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 2. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn der Auslandsreise. 8 (2) Ambulante Leistungen (6) Die Envivas erstattet bei ambulanter Heilbehandlung Aufwendungen für 1. ärztliche Untersuchung und Heilbehandlung. Abweichend von dem in § 8 Abs. 1 Nr. 1 geregelten Ausschluss leistet die Envivas auch für psychologische oder psychotherapeutische Sitzungen im Rahmen einer Erstbehandlung infolge von Unfällen, Gewaltverbrechen und Naturkatastrophen am Reiseort zur Vermeidung posttraumatischer Störungen. (3) (7) Leistungen im Krankenhaus Die Envivas erstattet bei stationärer Heilbehandlung Aufwendungen für 1. ärztliche Leistungen, 2. allgemeine Krankenhausleistungen, 3. Operationen einschließlich der Operationsnebenkosten, Bei stationärer Heilbehandlung von versicherten Kindern bis einschließlich 17 Jahre erstattet die Envivas zusätzlich die Unterbringungskosten einer Begleitperson im Krankenhaus. 4. den nicht rechtswidrigen, medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruch. (5) Zahnärztliche Leistungen Die Envivas erstattet bei zahnärztlicher Behandlung Aufwendungen für: 1. schmerzstillende Zahnbehandlung. 2. Zahnfüllungen in einfacher Ausführung. Abweichend von dem in § 8 Abs. 1 Nr. 4 geregelten Ausschluss erstattet die Envivas bei zahnärztlicher Behandlung außerdem Aufwendungen für 3. unfallbedingte Versorgung mit Inlays und Onlays. 4. unfallbedingte Versorgung mit provisorischem Zahnersatz und provisorischen Zahnkronen, jeweils in einfacher Ausführung. zum nächsterreichbaren Notfallarzt. Krankenrücktransporte Die Envivas trägt die Mehrkosten eines Krankenrücktransportes, wenn › dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist oder › die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung voraussichtlich einen Zeitraum von 2 Wochen übersteigen würde oder › die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Mehrkosten des Krankenrücktransportes übersteigen würden. Der Krankenrücktransport erfolgt nach Deutschland, auf Wunsch der versicherten Person auch an einen anderen Ort als den des ständigen Wohnsitzes. 1. die medizinisch notwendige ambulante und stationäre Behandlung wegen Schwangerschaftskomplikationen. 3. die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Fehlgeburt. › Mehrkosten sind die durch den Krankenrücktransport zusätzlich entstehenden Kosten. Leistungen bei Schwangerschaft Die Envivas erstattet bei bestehender Schwangerschaft ausschließlich Aufwendungen für 2. die Entbindung bei Frühgeburt (bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche) einschließlich der bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit von Mutter und neugeborenem Kind entstehenden Kosten. Dies umfasst auch die Behandlung, Unterbringung und Pflege des neugeborenen Kindes. zur Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus bzw. in das Krankenhaus, in dem eine Erstversorgung erfolgen kann oder Ist für den Krankenrücktransport eine Begleitperson medizinisch angeraten, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben, trägt die Envivas auch die Mehrkosten für die Begleitperson. Bei Kindern bis einschließlich 17 Jahre trägt die Envivas grundsätzlich die Mehrkosten einer Begleitperson. 4. Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus. (4) › Die Envivas leistet auch für den medizinisch notwendigen Transport im Anschluss an die Erstversorgung beim Notfallarzt bzw. im Krankenhaus in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus. 2. ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel. 3. die Miete ärztlich verordneter Hilfsmittel, sofern diese erstmals erforderlich werden. Ist eine Miete nicht möglich, erstattet die Envivas die Aufwendungen für den Erwerb dieser Hilfsmittel in einfacher Ausführung. Ausgenommen von der Erstattung sind Aufwendungen für Sehhilfen und Hörgeräte. Krankentransporte Die Envivas erstattet Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Krankentransport Voraussetzung ist, dass die Envivas den Krankenrücktransport organisiert. (8) Suche, Rettung und Bergung Die Envivas erstattet Bergungskosten bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall, wenn die versicherte Person einen Unfall erleidet und deswegen gesucht und gerettet oder geborgen werden muss. Voraussetzung ist, dass die Hilfeleistungen von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten erbracht wurden. (9) Bestattung und Überführung Die Envivas erstattet im Todesfall Kosten in Höhe von bis zu 30.000 Euro wahlweise für die Bestattung im Ausland oder die Überführung an einen Ort nach Wahl in Deutschland. (10) Betreuung minderjähriger Kinder Die Envivas trägt die Kosten der Betreuung von minderjährigen mitreisenden Kindern vor Ort in Höhe von bis zu 5.000 Euro und die Kosten ihrer Rückreise nach Deutschland, wenn alle mitreisenden erwachsenen Betreuungspersonen stationär behandelt oder zurücktransportiert werden müssen oder verstorben sind. Diese Leistung erbringt die Envivas, wenn eine mitreisende erwachsene Betreuungsperson oder das mitreisende Kind nach TravelXL versichert ist. Voraussetzung ist, dass die Envivas Betreuung und Rückreise organisiert. 5. einfache Reparaturen von Zahnersatz und Zahnkronen. 9 (11) Blutkonserven Die Envivas erstattet die Kosten für Blutkonserven. Wenn am Reiseort keine oder nur potenziell gesundheitsgefährdende Blutkonserven verfügbar sind, erstattet die Envivas auch die Kosten für den Versand. Veranlassung der Envivas eingeholt, hat die Envivas die entstandenen Kosten zu erstatten. §8 Wann leistet die Envivas nicht oder eingeschränkt? (1) Nicht erstattungsfähige Leistungen Die Envivas leistet nicht für: (12) Weitere Assistanceleistungen Die Envivas erbringt im Versicherungsfall folgende Assistanceleistungen: 1. Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen einschließlich psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungen. Eine Ausnahme besteht nur im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 1 (Behandlung zur Vermeidung posttraumatischer Störungen). 1. ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Service 2. Kontaktaufnahme zum Hausarzt und Vermittlung von Arzt-zu-Arzt-Gesprächen 2. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen. 3. Auskunft zu im Ausland erhältlichen Arzneimitteln 4. Beschaffung und Versand von Blutkonserven 3. Hörgeräte und Sehhilfen. Für andere Hilfsmittel leistet die Envivas nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3. 5. Auskunft über ärztliche Versorgung in Krankenhäusern und Spezialkliniken 6. bei stationärem Aufenthalt Kostenübernahmegarantie gegenüber Ärzten und Krankenhäusern 4. folgende zahnärztliche Behandlungen a) Zahnprophylaxe 7. Organisation von Transport oder Verlegung zum nächstgelegenen Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Arzt b) Parodontosebehandlung c) Zahnersatz und Zahnkronen (außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 Nr. 4) 8. Benennung von Dolmetschern und Fremdsprachen sprechenden Ärzten und Zahnärzten d) Einlagefüllungen (z. B. Inlays und Onlays), außer im Fall des § 7 Abs. 5 Nr. 3 9. Weiterleitung von Informationen an Angehörige e) Kieferorthopädie 10. Organisation des Krankenrücktransportes einschließlich Kostenübernahmegarantie 5. für Untersuchung und medizinische Behandlung wegen regelrecht verlaufender Schwangerschaft, für Maßnahmen der Schwangerschaftsvorsorge und die Entbindung. 11. Auskunft über Möglichkeiten anwaltlicher Vertretung im Ausland 12. Organisation der Überführung oder der Bestattung im Ausland (13) Auskunft bei geplanten Heilbehandlungen Bei Heilbehandlungen, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro übersteigen werden, kann der Versicherungsnehmer vor Beginn der Behandlung in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Die Envivas muss die Auskunft innerhalb von vier Wochen erteilen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, muss die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt werden. Die Frist beginnt mit Eingang der Anfrage bei der Envivas. Die Envivas muss ihre Auskunft begründen und dabei auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen eingehen. Erteilt die Envivas die Auskunft nicht fristgerecht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist. (14) Auskunft über medizinische Gutachten oder Stellungnahmen Die Envivas ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die sie bei der Prüfung ihrer Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Leistungen für Schwangerschaft und Entbindung sind abschließend in § 7 Abs. 4 geregelt. 6. Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen. 7. eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. (2) Keine bzw. eingeschränkte Leistungspflicht 1. Für Auslandsreisen, die vor Absenden des Antragsformulars angetreten werden, besteht kein Versicherungsschutz. 2. Die Envivas leistet nicht für Versicherungsfälle, die vor Beginn der Auslandsreise eingetreten sind. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn bei Reisebeginn aus medizinischer Sicht Reisefähigkeit bestand und während der Auslandsreise eine unerwartete akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt. 3. Die Envivas leistet nicht für Behandlungen, deren Notwendigkeit aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor Reiseantritt feststand. 4. Die Envivas leistet nicht für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war. 5. Die Envivas leistet nicht für Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen, die die versicherte Person vorsätzlich herbeigeführt hat. 6. Die Envivas leistet nicht für Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die durch Kriegsereignisse im Ausland verursacht sind, wenn das Auswärtige Amt vor Beginn der Auslandsreise eine Reisewarnung ausgesprochen hat. 10 7. Die Envivas leistet nicht für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet. dann verpflichtet, insoweit ausschließlich an diese zu leisten. Die Envivas ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsmäßigen Nachweisen zu leisten, sofern der Versicherungsnehmer nichts anderes bestimmt hat. 8. Die Envivas leistet nicht für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn während eines vorübergehenden Aufenthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder durch einen dort eingetretenen Unfall eine Heilbehandlung notwendig wird. Bei einem Unfall erstattet die Envivas auch die Kosten einer stationären Behandlung in einer Klinik, die zugleich Kurund Rehabilitationseinrichtung ist. 2. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der Envivas eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt. Für nicht gehandelte Währungen gilt der Kurs gemäß der Veröffentlichung der Europäischen Zentralbank, nach jeweils neuestem Stand. Wurden die zur Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen aufgrund einer Änderung der Währungsparitäten zu einem ungünstigeren Kurs erworben und wird dies nachgewiesen, so gilt dieser Kurs. 9. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht angemessen, kann die Envivas ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist die Envivas insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. §9 Wie erfolgt die Kostenerstattung im Versicherungsfall? (1) Erforderliche Angaben und Nachweise 1. Die Envivas ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind. Die Nachweise werden Eigentum der Envivas. 2. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Originalrechnungen oder durch Rechnungsduplikate mit Erstattungsvermerk eines anderen Kostenträgers nachzuweisen. 3. Die Überweisung der Versicherungsleistungen erfolgt kostenfrei auf ein Konto im SEPA-Raum; bei Überweisung auf ein Konto außerhalb des SEPA-Raums können anfallende Gebühren mit den Leistungen verrechnet werden. 4. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 5. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). (3) Die Rechnungsbelege müssen folgende Angaben zur behandelten Person enthalten: › den Vor- und Zunamen › das Geburtsdatum › die Bezeichnung der Krankheiten › die einzelnen ärztlichen Leistungen › das Behandlungsdatum 2. Der Versicherungsnehmer kann seine Leistungsansprüche auch dann in voller Höhe gegen die Envivas geltend machen, wenn Ansprüche auch gegen andere Erstattungsverpflichtete bestehen. Um der Envivas ggf. einen Rückgriff gegen andere Erstattungsverpflichtete zu ermöglichen, sind Versicherungsnehmer und versicherte Personen dazu verpflichtet, ihre Ansprüche gegen die anderen Erstattungsverpflichteten an die Envivas abzutreten. Dies gilt nur, soweit die Envivas geleistet hat. Bei zahnärztlicher Behandlung sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich: › die Bezeichnung der behandelten Zähne › die daran vorgenommene Behandlung. 3. Ansprüche gegen andere Erstattungsverpflichtete gehen den Ansprüchen gegen die Envivas grundsätzlich vor (Subsidiarität). Dies gilt auch dann, wenn im Verhältnis zu diesen anderen Erstattungsverpflichteten ebenfalls Subsidiarität geregelt ist. Rechnungen über Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sind immer mit der zugrunde liegenden Verordnung einzureichen. Die Rechnung muss Einzelpositionen und dazugehörige Preise ausweisen. 3. Ein notwendiger Krankenhausaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit nachzuweisen. 4. Die Erstattung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten setzt voraus, dass eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache eingereicht wird. (2) Auszahlung der Versicherungsleistungen 1. Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen steht dem Versicherungsnehmer zu. Der Versicherungsnehmer kann auch eine versicherte Person in Textform als empfangsberechtigt für ihre Versicherungsleistungen benennen. Die Envivas ist Erstattung bei mehreren Kostenträgern 1. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete (z. B. Träger der Sozialversicherung, andere private Versicherer), darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. § 10 Welche allgemeinen Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) haben der Versicherungsnehmer und die versicherte Person? Welche Folgen treten ein, wenn diese Pflichten verletzt werden? (1) Obliegenheiten 1. Beginn und Ende der Auslandsreise sind der Envivas im Leistungsfall nachzuweisen. 2. Versicherungsnehmer und versicherte Person haben auf Verlangen der Envivas jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Envivas oder ihres Umfangs erforderlich ist. 11 › 3. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind im Versicherungsfall verpflichtet, Auskunft über Ansprüche gegen andere Erstattungsverpflichtete zu erteilen. Der Beitrag berechnet sich anhand der nachstehenden Tabelle: 4. Auf Verlangen der Envivas ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von der Envivas beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. 5. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. (2) Folgen von Obliegenheitsverletzungen Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 wird die Envivas mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. Obliegenheiten 1. Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, der Envivas schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Envivas soweit erforderlich mitzuwirken. 3. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die Envivas auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, gelten die in Nr. 1 und 2 geregelten Obliegenheiten entsprechend. (2) Folgen von Obliegenheitsverletzungen Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird die Envivas mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen insoweit ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, als sie infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. § 12 Was kostet die Versicherung? Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird? (1) Beitragszahlung Der Beitrag ist bei Abschluss des Versicherungsvertrages für die gesamte Vertragsdauer zu zahlen. (2) Beitragsberechnung und Beitragshöhe Der Beitrag ist abhängig von › dem Alter der zu versichernden Person bei Reiseantritt, › der Reisedauer und Reiseländer Tarif Beitrag pro Tag bis Alter 64 Beitrag pro Tag ab Alter 65 alle Länder ohne USA und Kanada TravelXLO 0,89 EUR 2,49 EUR alle Länder mit USA und Kanada TravelXLM 3,33 EUR 9,32 EUR Stellt sich erst während der Reise heraus, dass auch die USA oder Kanada bereist werden, ist vor der Einreise in die USA oder nach Kanada die Beitragsdifferenz zwischen TravelXLO und TravelXLM für die gesamte Reisedauer einschließlich des bereits zurückliegenden Reisezeitraums zu zahlen. Andernfalls besteht in den USA und Kanada kein Versicherungsschutz. § 11 Welche besonderen Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) haben der Versicherungsnehmer und die versicherte Person bei Ansprüchen gegen Dritte? Welche Folgen treten ein, wenn diese Pflichten verletzt werden? (1) den Reiseländern (bei Transitaufenthalten in den USA und Kanada gilt § 3 Abs. 2). Bei einer Verlängerung des Auslandsaufenthalts ist § 5 Abs. 2 zu beachten. (3) Folgen der Nichtzahlung des Beitrags Wird der Beitrag nicht gezahlt, ist die Envivas nicht zur Leistung verpflichtet. § 13 Wann kann die Aufrechnung erklärt werden? Gegen Forderungen der Envivas ist eine Aufrechnung nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 14 Welches Gericht ist zuständig? (1) Klagen des Versicherungsnehmers Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die Envivas können bei dem Gericht am Sitz der Envivas oder einer vertragsführenden Niederlassung oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers erhoben werden. (2) Klagen der Envivas Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist – außer bei Widerklagen der Envivas – das Gericht des Ortes ausschließlich zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort außerhalb Deutschlands oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können Klagen aus dem Versicherungsvertrag nur am Gericht des Sitzes der Envivas erhoben werden. § 15 In welcher Form sind Willenserklärungen und Anzeigen abzugeben? Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Envivas bedürfen der Textform. 12 § 16 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? (1) Verjährungsfrist Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Hemmung der Verjährung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der Envivas angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der Envivas dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 13 4. Anhang: Gesetzesauszüge 4.1 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 14 Fälligkeit der Geldleistung (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. (3) § 215 Gerichtsstand (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden. (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 4.2 Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) (2) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. […] § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung 14 5. Hinweise zum Schutz Ihrer Daten 5.1 Die Datenschutz-Grundsätze der Envivas Krankenversicherung AG Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Als Ihr Versicherungsunternehmen achten wir stets auf einen sicheren und sorgfältigen Umgang mit Ihren Daten, die Sie uns anvertraut haben. Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln. Unsere EDV entspricht dem aktuellen Stand der Technik. Über die Wahrung unserer Datenschutz-Grundsätze sowie die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften wacht unser Datenschutzbeauftragter. 5.2 Informationen zur Verwendung Ihrer Daten Zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den ‚Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft‘ verpflichtet, nicht nur die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze streng einzuhalten, sondern auch darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Die datenschutzrechtlichen Verhaltensregeln können Sie im Internet unter www.envivas.de/datenschutz abrufen. Ebenfalls im Internet unter www.envivas.de/datenschutz können Sie Listen der Unternehmen der Generali Deutschland Gruppe abrufen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gern einen Ausdruck dieser Listen oder der Verhaltensregeln aus und übersenden sie per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an die Envivas Krankenversicherung AG, Gereonswall 68, 50670 Köln, Telefon 0800 - 425 25 25, Fax 02 21 - 16 36-25 61. 5.3 Verantwortliche Stelle Die Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt durch die Envivas Krankenversicherung AG, Gereonswall 68, 50670 Köln (verantwortliche Stelle). 5.4 Ihre Rechte Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie unter der o.g. Anschrift direkt gegenüber der Envivas Krankenversicherung AG geltend machen. Falls Sie weitere Fragen zum Thema Datenschutz haben, können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten der Envivas Krankenversicherung AG unter der E-Mail-Adresse datenschutzbeaufragter@envivas.de wenden. 15 6. Widerrufsbelehrung 6.1 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie die Versicherungsbestätigung und außerdem die in Punkt 2.5.1 genannten Vertragsunterlagen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten-verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Envivas Krankenversicherung AG, Gereonswall 68, 50670 Köln. Bei einem Widerruf per Telefax schicken Sie diesen an folgende Faxnummer: 02 21 - 16 36-25 63 oder per EMail an: antrag@envivas.de. 6.2 Widerrufsfolgen Sie haben zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und die Envivas erstattet Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Envivas in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz nach Tarif TravelXLO oder TravelXLM bestanden hat, multipliziert mit dem in § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif TravelXL – AVB TravelXLO/XLM 12.2016 genannten Beitrag pro Person und Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. 6.3 Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von der Envivas vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. [Ende der Widerrufsbelehrung] 16 7. Liste der Dienstleister (Anlage zur Datenschutzeinwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung) Die Envivas Krankenversicherung AG (im folgenden Envivas genannt) arbeitet unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten derzeit mit den folgenden Stellen (Unternehmen/Personen) zusammen. Ihre personenbezogenen Daten werden selbstverständlich nur im Einzelfall und bei Bedarf unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an einzelne Dienstleister übermittelt: Unternehmen Übertragene Aufgaben Generali Deutschland AG Konzernrevision, Datenschutzbeauftragter, Rechnungswesen, Steuern, Recht, Unternehmenskommunikation Generali Deutschland Services GmbH Abwicklung Zahlungsverkehr, Druck, Versand, Logistik, Eingangspostbearbeitung inkl. Scannen und Archivierung, Kundenkorrespondenz in Vertragsangelegenheiten Central Krankenversicherung AG Bestandsverwaltung, Kundenservice, Strategisches Leistungsund Gesundheitsmanagement, Compliance, Rückversicherung, Vertrieb Combitel GmbH Telefonischer Kundendienst, Antragsbearbeitung Europ Assistance Services GmbH Telefonischer Kundenservice, Assistancedienstleistungen Europ Assistance Versicherungs-AG Zusätzliche Assistanceleistungen Generali Deutschland Schadenmanagement GmbH Regressbearbeitung Institut für medizinische Begutachtungen (IMB), viamed GmbH Medizinische Begutachtungen MD Medicus GmbH Assistanceleistungen im Tarif PflegeXtra MedCare International Inc. (USA) Unterstützung und Beratung in Leistungsfragen (nur USA) Techniker Krankenkasse Abgleich von Vertragsdaten Darüber hinaus arbeitet die Envivas mit folgenden Stellen zusammen, die Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten erheben, verarbeiten und nutzen: Stellen Tätigkeiten Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychiater, Angehörige sonstiger Heilberufe, Institute für medizinische Begutachtungen, Krankenhäuser Begutachtungen zu medizinischen Fragen, Auskünfte zu Behandlungen und Erkrankungen Beratungsunternehmen Unterstützung und Beratung in Leistungs- und Abrechnungsfragen im In- und Ausland Letter-Shops Serienbrief-Erstellung, Durchführung von Mailingaktionen Markt- und Meinungsforschungsunternehmen Kundenzufriedenheitsbefragungen, Markt- und Meinungsforschung IT-Dienstleister IT- und Internetservices (z. B. digitaler Antrag) PR-Berater Öffentlichkeitsarbeit Letzte Änderungen: 1. Januar 2017 Die aktuelle Liste der Dienstleister finden Sie jederzeit im Internet unter www.envivas.de/datenschutz. Sie kann auch telefonisch oder per Post angefordert werden. 17 8. Kundeninformation bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Bei Verträgen, die im elektronischen Geschäftsverkehr beantragt werden, hat die Envivas nach § 312i des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zusätzliche Informationspflichten zu erfüllen. Aus diesem Grund geben wir Ihnen an dieser Stelle die folgenden Hinweise: 8.1 Welche technischen Schritte sind erforderlich, um den Vertragsschluss über die Website der Envivas herbeizuführen? Sie können Ihren Antrag auf Krankenversicherungsschutz online ausfüllen und versenden. Erst wenn Sie auf den Button „Antrag auf zahlungspflichtigen Vertrag online einreichen“ klicken, werden Ihre Antragsdaten an die Envivas übermittelt. In diesem Moment ist Ihr OnlineAntrag verbindlich abgegeben. Die weitere Vorgehensweise ist abhängig vom gewünschten Versicherungsschutz. Während der Vertrag über eine Auslandsreisekrankenversicherung sofort zu Stande kommt, behalten wir uns in den übrigen Fällen die Prüfung Ihrer Angaben vor. In diesen Fällen erfolgt der Vertragsschluss mit der Zusendung des Versicherungsscheins. 8.3 Wird der Vertragstext von der Envivas nach dem Vertragsschluss gespeichert und ist er Ihnen zugänglich? Die Envivas speichert die erforderlichen Inhalte des Vertrages nach dem Vertragsschluss. Für Sie besteht die Möglichkeit, Ihre Vertragsdaten im Laufe der Antragstellung bei Bedarf auszudrucken. Nach Vertragsschluss haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Auskunft zu Ihrem Versicherungsschutz in mündlicher und schriftlicher Form zu erhalten. Online besteht eine Zugriffsmöglichkeit auf Ihre Vertragsdaten nach dem Vertragsschluss nicht. 8.4 Welche Sprachen stehen für den Vertragsschluss zur Verfügung? Die Envivas bietet den Online-Abschluss ausschließlich in deutscher Sprache an. 8.2 Können Sie Ihre Eingaben vor dem Versand an uns noch einmal prüfen und berichtigen? Bevor Sie Ihren Online-Antrag an die Envivas übermitteln, haben Sie noch einmal die Möglichkeit, Ihre gemachten Eingaben zu überprüfen. Eingabefehler können Sie über den Button „Ändern“ korrigieren. Envivas Krankenversicherung AG · Gereonswall 68 · 50670 Köln Tel. 0800 - 425 25 25 · info@envivas.de · www.envivas.de 18